Satzung der Opernfreunde Bonn e. V.

§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Opernfreunde Bonn“ e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(2) Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein bürgerlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Bonn. Er verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Bildung und Erziehung im Bereich des Musiktheaters. Der Verein will insbesondere die Bonner Oper in das Bewusstsein der Öffentlichkeit rücken und ihre Wirkung national und international vertiefen. Er will die am Musiktheater interessierten Bürger zusammenführen und die Bonner Oper bei ihrer Aufgabe, das Musiktheater zu pflegen und weiter zu entwickeln, ideell und materiell anregen, fördern und unterstützen.

Er hat auch die Aufgabe, den künstlerischen Nachwuchs im Bereich des Musiktheaters und die musische Bildung der Jugend durch Heranführen an das Musiktheater zu fördern, u. a. auch durch Preisvergaben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts, insbesondere der Oper Bonn zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Hierzu wird der Verein seine Finanzmittel insbesondere zur Durchführung besonderer Veranstaltungen, publizistischer Maßnahmen oder zur Unterstützung der Oper Bonn in besonderen Fällen, für die im Wirtschaftsplan der Oper keine Mittel vorhanden sind, zur Verfügung stellen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Bestätigung.

(3) Ehrenmitglieder wählt und ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
– durch den Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende
– durch Tod eines Mitglieds oder die Auflösung einer juristischen Person
– durch Ausschluss nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– Mitgliederversammlung
– Vorstand
– Kuratorium

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstands oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn sie der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks eine solche verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

(6) Geplante Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden und setzen eine Beschlussmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen voraus. Das Gleiche gilt für die Auflösung des Vereins.

§ 9
Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen
– die Wahl der Vorstandsmitglieder
– die Entgegennahme des Jahresberichts
– die Entlastung des Vorstandes
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– die Bestellung der Rechnungsprüfer
– die Änderung der Satzung
– die Auflösung des Vereins.

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Arbeitskreise einberufen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des die Sitzung leitenden Stellvertreters. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter (geschäftsführender Vorstand). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.

§ 11
Kuratorium

Zur Unterstützung der Arbeiten des Vereins kann ein Kuratorium gebildet werden, das beratende Aufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12
Rechnungsprüfung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vorstandes und die Kasse mindestens einmal im Geschäftsjahr.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.

§ 15
Sonstige Bestimmungen

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine.

§ 16
Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am 12. Februar 1986 in Kraft. *)

*) Beschlossen in der Gründungsversammlung zu Bonn am 12.02.1986.
Satzungsänderungen wurden von den Mitgliederversammlungen am 12.06.1989,26.06.2006, 14.06.2010, 11.06.2012 und am 4. Juli 2016 beschlossen.